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   LSG Niedersachsen-Bremen, 25.09.2019 - L 7 AS 40/18 B   

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https://dejure.org/2019,86597
LSG Niedersachsen-Bremen, 25.09.2019 - L 7 AS 40/18 B (https://dejure.org/2019,86597)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 25.09.2019 - L 7 AS 40/18 B (https://dejure.org/2019,86597)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 25. September 2019 - L 7 AS 40/18 B (https://dejure.org/2019,86597)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R

    Erstattung von isolierten Vorverfahrenskosten - keine Ersetzung der Mittelgebühr

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 25.09.2019 - L 7 AS 40/18
    Mindestgebühr als Mitte des gesetzlichen Gebührenrahmens (vgl. Bundesozialgericht, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R - SozR 4-1935 § 14 Nr. 2; Mayer in: Gerold/Schmidt, Kommentar zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 23. Aufl. 2017, § 14 Rn 18 ff.).

    Dies ist der Fall, wenn die geltend gemachten Gebühren die Toleranzgrenze von circa 20% zur tatsächlich objektiv angemessenen Gebührenhöhe überschreiten (vgl. Bundesozialgericht, Urteil vom 1. Juli 2009, aaO.).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.07.2014 - L 7 AS 605/14
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 25.09.2019 - L 7 AS 40/18
    Weiterhin kann dahinstehen, ob für die am 8. Februar 2018 erfolgte Prozesskostenhilfebewilligung nach der bereits zwei Jahre vorher eingetretenen Verfahrensbeendigung und der am 15. Januar 2018 erfolgten ablehnenden Entscheidung überhaupt eine Rechtsgrundlage bestand (vgl. zu den Voraussetzungen einer Prozesskostenhilfebewilligung nach Verfahrensbeendigung z.B.: Beschlüsse des Senats vom 9. Februar 2018 - L 7 AL 13/16 -, vom 24. März 2016 - L 7 AS 128/16 B - und vom 7. Juli 2014 - L 7 AS 605/14 B).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 31.07.2018 - L 7 AS 76/17
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 25.09.2019 - L 7 AS 40/18
    Auch alle etwaig vor dem Antragseingang erbrachten Tätigkeiten können nicht als vergütungsrelevante Tätigkeiten iSv § 48 Abs. 4 Satz 2 RVG berücksichtigt werden, weil der maßgebliche Prozesskostenhilfeantrag vom 29. Januar 2018 nicht bereits mit der Klageinreichung gestellt wurde (vgl. BT-Drucks. 17/11471, 270 und Beschlüsse des Senats vom 31. Juli 2018 - L 7 AS 76/17 B - und vom 12. September 2016 - L 7 AS 8/15 B RVG - m.w.N.).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.05.2019 - L 7 AS 33/17
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 25.09.2019 - L 7 AS 40/18
    Aufgrund der im Prozesskostenhilfebeschluss vom 8. Februar 2018 ausdrücklich nur erfolgten Prozesskostenhilfebewilligung ab Antragstellung ist folglich für die Gebührenbestimmung allein auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers ab dem Eingang des positiv beschiedenen Antrags vom 29. Januar 2018 abzustellen (vgl. auch: Beschluss des Senats vom 22. Mai 2019 - L 7 AS 33/17 B).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.08.2016 - L 7 AS 8/15
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 25.09.2019 - L 7 AS 40/18
    Auch alle etwaig vor dem Antragseingang erbrachten Tätigkeiten können nicht als vergütungsrelevante Tätigkeiten iSv § 48 Abs. 4 Satz 2 RVG berücksichtigt werden, weil der maßgebliche Prozesskostenhilfeantrag vom 29. Januar 2018 nicht bereits mit der Klageinreichung gestellt wurde (vgl. BT-Drucks. 17/11471, 270 und Beschlüsse des Senats vom 31. Juli 2018 - L 7 AS 76/17 B - und vom 12. September 2016 - L 7 AS 8/15 B RVG - m.w.N.).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.10.2019 - L 7 AS 16/19
    Aufgrund der im Prozesskostenhilfebeschluss vom 10. Januar 2019 ausdrücklich nur erfolgten Prozesskostenhilfebewilligung ab "13. Dezember 2018", dem Tag des Eingangs des Prozesskostenhilfeantrags vom 11. Dezember 2018, ist folglich für die Gebührenbestimmung allein auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers ab dem Eingang dieses positiv beschiedenen Antrags abzustellen (vgl. auch: Beschlüsse des Senats vom 25. September 2019 - L 7 AS 40/18 B - und vom 22. Mai 2019 - L 7 AS 33/17 B).

    Ein Abstellen auf die frühere erste Antragstellung des Beschwerdeführers kommt wegen der im Mai 2016 nach gerichtlichem Hinweis auf erforderliche und noch fehlende Erklärungen und Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen ausdrücklich erklärten Antragsrücknahme, wie auch im Fall einer insoweit ausdrücklich erfolgten ablehnenden Entscheidung (vgl. Beschluss des Senats vom 25. September 2019 - L 7 AS 40/18 B), nicht in Betracht, weil der gemäß § 117 Abs. 1 ZPO für eine Prozesskostenhilfebewilligung erforderliche Antrag mit der jederzeit möglichen Rücknahme (vgl. Wache in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 117 Rn 4), z.B. wegen der fehlenden finanziellen Voraussetzungen iSd § 115 ZPO, seine Wirkung verliert, weshalb für eine etwaige spätere Prozesskostenhilfebewilligung zwingend ein - vom Beschwerdeführer auch gestellter - neuer Antrag erforderlich ist.

    Etwaig vor dem 13. Dezember 2018 entfaltete Tätigkeiten, z.B. im Rahmen der Klageinreichung können auch nicht über § 48 Abs. 4 Satz 2 RVG als vergütungsrelevante Tätigkeiten berücksichtigt werden, weil der mit dem bewilligenden Beschluss des SG vom 10. Januar 1019 im Verfahren S 46 AS 3638/15 beschiedene Prozesskostenhilfeantrag nicht bereits mit der Klageinreichung, sondern erst mehr als zwei Jahre später gestellt wurde (vgl. BT-Drucks. 17/11471, 270 und Beschlüsse des Senats vom 25. September 2019 - L 7 AS 40/18 B -, vom 31. Juli 2018 - L 7 AS 76/17 B - und vom 12. September 2016 - L 7 AS 8/15 B RVG - m.w.N.).

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